Magazinkapazität

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…bei halbautomatischen Jagdgewehren

Rechtlicher Rahmen:

In §19 (Sachliche Verbote) verbietet das Bundesjagdgesetz (BJG) die Verwendung von halbautomatischen Waffen mit einer Magazinkapazität von über zwei Patronen bei der Jagd auf Wild:

„(1) Verboten ist
2. c) auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als 2 Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen;“

Allerdings können die Länder nach Absatz 2 die Verbote des Absatz 1 aus besonderen Gründen einschränken.
Der Erwerb, Besitz und die Benutzung von größeren Magazinen auf dem Schießstand sind erlaubt. Der Erwerb, Besitz und die Benutzung von vollautomatischen Waffen fallen unabhängig von der Magazinkapazität unter das Kriegswaffenkontrollgesetz und sind somit verboten.

Bewertung:

Es ist an der Zeit dieses alte Verbot zu überdenken und es gegebenenfalls zugunsten von mehr Freiheit und mehr Verantwortung des Einzelnen abzuschaffen.

Die halbautomatische Büchse bietet in vielen Situationen des Jagdbetriebs Vorteile:

Auf dem Ansitz profitiert der Schütze davon, dass das Nachladegeräusch im Schussknall untergeht, was vor allem beim gerne verhoffenden Rehwild die Erlegung von mehreren Stücken hintereinander möglich machen kann. In ihrem wahren Element sind halbautomatische Flinten und Büchsen allerdings auf Bewegungsjagden. Da bei diesen Waffen zum Nachladen keine Handbewegungen nötig sind, kann sich der Schütze nach dem Schuss auf das Stück (und einen möglicherweise nötigen Nachschuss) oder die nächste Beute konzentrieren.

Im Zusammenhang mit den nötigen höheren Abschusszahlen beim Schalenwild und der steigenden Verbreitung von großen, revierübergreifenden Drückjagden erscheint es sinnvoll, die Begrenzung bei der Magazinkapazität aufzuheben um routinierten Schützen die Möglichkeit zu geben, effektiver Strecke zu machen.
Höhere Drückjagdstrecken führen insgesamt zu weniger Jagddruck und kommen somit auch dem Wild zugute.

Gegenargumente:

Die Verführung zu unsauberem Schießen ist das Hauptargument gegen größere Magazine in Halbautomaten. Ein größeres Magazin wird jedoch aus einem besonnenen Waidmann keinen wilden Schießer machen – so wenig wie eine Kipplaufbüchse aus einem undisziplinierten Schützen einen verantwortlichen Jäger macht! Die nötige Schießfertigkeit ist und bleibt eine jagdliche Schlüsselqualifikation, für welche sich ÖJiS einsetzt. Ein Beispiel dafür sind die Schießnachweise die ÖJiS vorbehaltlos unterstützt.

Position von ÖJiS:

Die Aufhebung der Begrenzung der Magazinkapazität für halbautomatische Waffen zusammen mit einem regelmäßigen Schießnachweis für Bewegungsjagden verbindet die Möglichkeiten eines größeren Magazins mit der notwendigen jägerischen Verantwortung. Sie stellt deshalb eine sinnvolle Alternative zur bisherigen Regelung dar.

Im Landesjagdgesetz besteht bereits die Möglichkeit zur Einschränkung von § 19 Abs. 1 des BJG. Das Land sollte aber im Zuge der anstehenden Novellierung des LJG die Möglichkeiten des oben genannten § 19 Abs. 2 nutzen und dieses sachliche Verbot komplett aus dem Landesgesetz streichen.

Einem von der Magazinkapazität unabhängigen vollständigen Verbot von vollautomatischen Waffen in den sachlichen Geboten stehen keine jagdlichen Gesichtspunkte entgegen.

Saarbrücken im Juni 2012