Neues Jagdgesetz im Saarland

…zum 01. April 2014 in Kraft getreten

In der Ausgabe Mai 2014 der ÖKOJAGD hatten wir die im neuen Saarländischen Jagdgesetz erfolgten Änderungen vorgestellt. Der folgende Beitrag soll auf weiterführende Vorschriften und die in der Durchführungsverordnung festgeschriebenen Sachverhalte hinweisen.

Wir können, um es vorweg zu nehmen, mit dem Gesetzestext leben und werten ihn ausdrücklich als wichtigen Schritt in die richtige Richtung. Die von uns gewünschten Änderungen und in den Anhörungen vorgetragenen Forderungen sind im Gesetzestext nur zum Teil übernommen worden. Das neue Jagdgesetz muss sich nun in der Praxis bewähren. Die Jagdzeit auf den Rehbock endet seltsamerweise mit dem 15. Januar des Jagdjahres. Geißen, Kitze und Schmalrehe dürfen aber bis Ende Januar bejagt werden. Die aus unserer Sicht wichtige Vorverlegung der Jagdzeit auf Böcke und Schmalrehe auf den 01.04. konnte gegen den Willen der Vereinigung der Jäger des Saarlandes (VJS) nicht durchgesetzt werden.

Als Begründung wurde seitens der VJS angeführt, dass „…die Jagdzeit auf Rehwild in die Zeit erweitert werden sollte, in der der biologische Stoffwechsel des Wildes sich erst an die veränderten Äsungsbedingungen im Frühjahr anpasst“ (Zitat: Tätigkeitsbericht Kreisjägermeister und stellvertretenden Landesjägermeister Armin Birk für das Jagdjahr 2013/2014).

Diese Äußerung muss wohl nicht weiter kommentiert werden.

Für die Rehwildbejagung können, da der 3 Jahresabschussplan abgeschafft wurde, mit den Pächtern nun Mindestabschüsse vereinbart werden.

Unsere Forderung, den Schrotschuss auf Rehwild zuzulassen wurde nicht erfüllt. Im Entwurf des Jagdgesetzes war es verboten mit Schrot und Posten auf Wild zu schießen, ausgenommen sollten sein:

  1. der Fangschuss
  2. der Schuss auf gestreifte Frischlinge
  3. der Schuss in befriedeten Bezirken
  4. der Schuss in Bereichen, insbesondere in Siedlungsnähe, in denen der Schuss mit der Kugel ein zu hohes Sicherheitsrisiko bedeutet

Diese Vorgabe wurde im Gesetz leider nicht eingearbeitet.

Eine unserer wichtigen Forderungen zur Ausübung einer tierschutzgerechten Jagd war die Einführung eines verbindlichen Schießnachweises zur Teilnahme an Bewegungsjagden.

Im § 16 Abs. 3 des SJG ist festgeschrieben: “Voraussetzung für die Teilnahme an einer Bewegungsjagd auf Schalenwild ist der jährliche Nachweis einer besonderen Schießfertigkeit. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für den Nachweis der Schießfertigkeit nach Satz 1 zu regeln.“ Von dieser Verordnungsermächtigung wurde Gebrauch gemacht und in die Durchführungsverordnung ein neuer § 43 a eingefügt. Dieser lautet „Für die Teilnahme an Bewegungsjagden ist von der Jagdleitung ein Nachweis einer besonderen Schießfertigkeit (§ 16 Abs.3 SJD) zu verlangen. Hierfür ist vorzulegen:

  1. die Drückjagdnadel der Vereinigung der Jäger des Saarlandes oder
  2. eine vergleichbare Bescheinigung eines Jagdverbandes oder einer anerkannten Jagdschule des Saarlandes oder eines anderen Bundeslandes

Die Vereinigung der Jäger des Saarlandes hat aufbauend auf dieser Formulierung eine eigene Drückjagdnadel entwickelt und von der obersten Jagdbehörde absegnen lassen. Man muss wissen, dass es im Saarland bereits seit 2009 eine Drückjagdnadel gab, in der die Disziplinen alle freihändig geschossen werden mussten. Bei der neu konzipierten Drückjagdnadel der VJS darf sitzend aufgelegt oder aufgestützt – da dies praxisgerechter sein soll – geschossen werden. Die Änderungen der Bedingungen zum Erwerb der Drückjagdnadel gehen wohl darauf zurück, dass jedem Mitglied der VJS der Erwerb der Drückjagdnadel ermöglicht werden soll.

Hierzu dürfen wir aus dem Tätigkeitsbericht 2013/14 des stellvertretenden Landesjägermeisters und Kreisjägermeisters des Kreises Merzig-Wadern zitieren: “Ich kann Ihnen versichern, dass wir in der VJS durch entsprechende Angebote sicherstellen werden, dass jeder, der den Erwerb dieser Drückjagdnadel anstrebt, dies auch erreicht. Ich habe hierzu bereits mit dem Landesschießausschuss entsprechende Möglichkeiten diskutiert“.

Da nun auf 50 m Entfernung aufgelegt oder aufgestützt geschossen werden darf, hat man seitens der VJS den auf folgenden Bildern dargestellten Drückjagdbock bauen lassen und bezeichnet das aufgelegte oder aufgestützte Schießen von diesem als „praxisgerecht“. Nun muss man wissen, dass auf dem größten Teil der genossenschaftlichen Jagden nicht von Drückjagdböcken gejagt werden kann, da auf den Jagdflächen keine derartigen Einrichtungen vorhanden sind. Das heißt, die an Bewegungsjagden teilnehmenden Jägerinnen und Jäger sitzen auf Sitzstöcken oder stehen und können somit weder aufgelegt noch aufgestützt, sondern nur freihändig schießen.

Soweit zu den neuen, aus Sicht der Vereinigung der Jäger des Saarlandes praxisgerechteren Bedingungen. Beachtenswert finden wir bei dem im Schießstand der VJS in Saarwellingen stehenden „Drückjagdbock“ die hochzuklappenden Armauflagen, die rund geformte Bauchaussparung sowie die höhenverstellbare Gewehrauflage. Was zum allgemeinen „Wohlbefinden“ eigentlich nur noch fehlt ist ein Sandsack um eine noch bessere Auflage zu ermöglichen!

Auch dies muss man nicht weiter kommentieren.

Für die saarländische Drückjagdnadel gelten folgende Bedingungen:

  1. das Kaliber muss auf alles Schalenwild zugelassen sein
  2. Schussentfernung beträgt 50 m (Stand laufender Keiler)
  3. 5 Schuss stehend freihändig auf den laufenden Keiler (kein Voranschlag)
  4. 5 Schuss stehend freihändig auf den stehenden Keiler (pro Schuss 5 Sekunden Zeit)
  5. 5 Schuss sitzend auf den stehenden Keiler (pro Schuss 5 Sekunden Zeit)
    Anschlagart beliebig (freihändig, aufgestützt oder aufgelegt)

Bedingungen für die Nadel sind erfüllt, wenn mindestens 100 Ringe erreicht wurden, es zählen jedoch nur die Ringe 8,9 und 10 mit folgender Erweiterung: Die Ringe 5 und 3 nach vorne in Laufrichtung werden als 8 gezählt, da die Schüsse im anatomischen Sinne absolut tödlich sind. Werden die 100 Ringe nicht erreicht, können auf Wunsch sofort im Anschluss zwei Teildisziplinen wiederholt oder eine Teildisziplin zweimal wiederholt werden.

Unter diesen Bedingungen dürfte es praktisch unmöglich sein, den besonderen Schießnachweis nicht erlangen zu können bzw. mit diesen Konditionen dürfte jeder die Vorgaben erfüllen.

Es ist trotz aller Kritik an den Änderungen der 2009 geschaffenen Drückjagdnadel positiv hervorzuheben, dass im SJG ein „besonderer Schießnachweis“ zur Teilnahme an Bewegungsjagden verbindlich vorgeschrieben ist.

Eines unserer wichtigen Anliegen war die Duldung überjagender Hunde bei der Durchführung von Bewegungsjagden. Im § 16 Abs. 4 SJG heißt es: Bei Bewegungsjagden ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Gefahr des Überjagens von Jagdhunden über die Reviergrenze minimiert wird. Kommt es trotz angemessener organisatorischer Maßnahmen zu einem Überjagen, haben die Jagdausübungsberechtigten der benachbarten Jagdbezirke keinen Anspruch auf Unterlassung. Die Jagdausübungsberechtigten der benachbarten Jagdbezirke sind spätestens drei Tage vor der Bewegungsjagd zu unterrichten.“

Zu dieser Formulierung wurde mit Datum vom 02.04.2014 vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz folgender Text als Entwurf einer Interpretationshilfe erarbeitet. Uns ging diese sogenannte „Interpretationshilfe“ erst mit Datum vom 1. Juli 2014 zu. Der Vereinigung der Jäger des Saarlandes war sie wiederum schon deutlich länger bekannt.

Entwurf einer Interpretationshilfe

Minimierung der Gefahr des Überjagens von Hunden bei Bewegungsjagden

  1. Geeignete und angemessene organisatorische Maßnahmen:

Hundeeinsatz ist abhängig von Struktur, Wildbestand und Größe der bejagbaren Fläche. So können nur in Abhängigkeit hiervon Grenzabstände für den Einsatz von Hunden benannt werden.

Bei Bewegungsjagden soll möglichst von der Grenze weggetrieben werden.

Weitjagende Hunde sollten möglichst nur vom Zentrum des Treibens aus geschnallt werden: eine Entfernung von 200 Metern zur benachbarten Reviergrenze ist möglichst einzuhalten.

Hunde, von denen bekannt ist, dass sie regelmäßig weit über die maßgebliche Reviergrenzen hinaus jagen, dürfen nicht eingesetzt werden.

In Nähe der Jagdbezirksgrenzen sollen nur Hunde eingesetzt werden, die in der Regel im näheren Umkreis des durchgehenden Hundeführers suchen. Nahe der Grenze sind die Hunde ggf. angeleint zu führen.

Beim Schnallen kurz jagender Hunde aus dem Stand ist darauf zu achten, dass der Stand so gewählt wird, dass ein Überjagen möglichst vermieden wird.

Die Anzahl der Hunde soll 5 bis 7 Hunde je 100 Hektar nicht überschreiten.

  1. Minimierung der Gefahr des Überjagens

Minimiert wird die Gefahr dann, wenn die entsprechenden Maßnahmen gewissenhaft getroffen wurden (ggf. dokumentiert wurden).
Dies bedeutet auch, dass Hunde, bei denen Zweifel darüber besteht, ob sie kurz oder weit jagen, als weitjagende Hunde einzusetzen sind.
Wie der Hund jagt, ist beim Hundeführer zu erfragen.

Es stellt sich die Frage, ob in der jagdlichen Realität mit diesen Formulierungen mehr Klarheit geschaffen wurde oder weitere Probleme bei der Auslegung des Gesetzestextes entstehen können.

Als weitere positive Aspekte im Saarländischen Jagdgesetz bewerten wir:

  1. Die Einführung der Kirrung für Rehwild in der Zeit vom 01.10. bis 31.12. mit Trester aus heimischen Früchten
  2. Die Reduzierung der Kirrmenge bei Schwarzwild auf 2 kg/Kirrung/Tag (unserer Forderung Reduktion der Kirrmenge auf 500 g wurde nicht gefolgt)
  3. Die Verkürzung der Mindestpachtzeit auf 5 Jahre
  4. Der Wegfall des 100 m Grenzabstandes für Hochsitze
  5. Das Verbot bleihaltiger Büchsengeschosse bzw. Flintenlaufgeschosse ab dem 01.01.2017

Abschließend möchten wir noch einmal festhalten, dass das neue Saarländische Jagdgesetz ein Schritt in die richtige Richtung ist. Trotzdem wurden aber Möglichkeiten vertan ein wegweisendes Gesetz zu schaffen, das die berechtigten Interessen der Grundstückseigentümer in besonderem Maße berücksichtigt hätte.