…was tun, was nun?

  • Ist es zum Unfall gekommen, sichern Sie bitte zuerst die Unfallstelle ab und verständigen dann sofort die Polizei (110).
  • Sollte angefahrenes Wild noch leben, halten Sie sich bitte fern, damit dem Tier kein zusätzlicher Stress durch die Nähe des Menschen entsteht.
  • Nehmen Sie das verletzte oder tote Tier auf keinen Fall im Auto mit!
  • Flüchtet verletztes Wild nach dem Zusammenstoß, merken sie sich bitte die Fluchtrichtung, damit der von der Polizei verständigte Jäger es später leichter auffinden kann.
  • Falls Sie Zeuge eines Wildunfalls werden, bei dem der Verursacher nicht anhält, informieren Sie bitte die Polizei, damit verletztes Wild schnell erlöst werden kann.

Der Unfallverursacher muss den Wildunfall melden! Üblicherweise wird dieser bei der Polizei gemeldet, die wiederum informiert den zuständigen Jagdausübungsberechtigten. Unfallwild, das auf der Straße liegt (=Unfallgefahr!) muss vom Unfallverursacher so von der Straße verbracht werden, dass die Gefahr beseitigt wird (z. B. auf dem Randstreifen). Eine Mitnahme des Wildes wäre Jagdwilderei (strafbar nach § 292 StGB). Das Verlassen der Unfallstelle ist keine Fahrerflucht. Lebt das Wild noch und werden keine Veranlassungen getroffen, das Tier von seinen Leiden zu erlösen, wird jedoch das Tierschutzgesetz verletzt.

  • Der informierte Jagdausübungsberechtigte muss sich vom Zustand des Wildes überzeugen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen (Nachsuche, Fangschuss) einleiten. Er muss dann entscheiden, ob er sich das Wildpret aneignet und ob er die Entsorgung (freiwillig) übernimmt oder dies dem zuständigen Straßenamt überlässt.

Wild ist „herrenlos“ daher

  1. besteht weder eine Beseitigungspflicht für den Unfallverursacher, noch für den Jagdausübungsberechtigten. Ebenso bestehen für den Jagdausübungsberechtigten ein Aneignungsrecht und keine Aneignungspflicht. Der Jagdausübungsberechtigte kann vom Unfallverursacher keine Entschädigung für die Beseitigung des Wildkörpers verlangen.
  2. kann durch die Tötung des Wildtieres kein Eigentumsrecht des Jagdausübungsberechtigten verletzt werden, sprich er auch keine Entschädigung für ein überfahrenes Tier geltend machen. à Ausnahme: Ein Schadensersatzanspruch besteht jedoch, wenn der Wildunfall nicht unverzüglich gemeldet wird und das ansonsten noch verwertbare Wildpret (z. B. Eigenverbrauch) dadurch unbrauchbar wird. Es ist dann der reine Wildpretwert zu ersetzen.
  3. gibt es keine Haftung des Jagdausübungsberechtigten für den Schaden am Pkw. Wildschadensersatz ist nur für Schäden an Grundstücken zu leisten.

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung einer Unfallbescheinigung besteht für den Jagdausübungsberechtigten nicht. Um eine solche Bescheinigung wahrheitsgemäß ausstellen zu können, ist in der Regel das Aufsuchen der Unfallstelle und die Besichtigung des Unfallfahrzeuges notwendig. Sollte der Aufwand im Einzelfall nicht ungewöhnlich hoch sein, ist eine Vergütung von 15,- € generell als angemessen anzusehen.