Zur Jagdgesetz-Novellierung im Saarland

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ÖJiS – Positionen zur Jagd

Jagd muss in der Gesellschaft als notwendig und sinnvoll anerkannt werden. In Zeiten, in denen aufgrund teilweise extremer Ansichten hinsichtlich des Tierschutzes, das Töten von Tieren, auch von Wildtieren, überaus kritisch beurteilt wird, sollte eine moderne Jagdausübung folgende Ansprüche erfüllen:

A. Sie muss aus vernünftigem Grund erfolgen.

Wildtiere, die keine Schäden anrichten und deshalb im Bestand nicht reduziert werden müssen und die vom Menschen nicht verwertet werden (Fleisch, Balg), sind von der Liste der jagdbaren Tierarten zu streichen. Tiere hingegen, die genutzt werden können oder die Schäden verursachen und nicht auf der Liste der jagdbaren Tierarten stehen (Mink, Waschbär, Marderhund, Nilgans) sind der Aufzählung hinzuzufügen.

Unter dieser Maßgabe ist die Liste der jagdbaren Tierarten zu überarbeiten.

Gejagt werden muss dann, wenn eine Verwertung des erlegten Tieres möglich ist. So sind in der Regel nur die Winterbälge von Raubwild zu verwerten, dem wurde beispielsweise bei der Jagdzeit der Marder Rechnung getragen. Bei der Bejagung von Füchsen wurde dies jedoch außer Acht gelassen. Wird Raubwild in der Winterzeit entsprechend scharf bejagt, ist dadurch auch der Schutz des Niederwildes wie Hase und Rebhuhn gewährleistet.

Daher sind die Jagd- und Schonzeiten entsprechend anzupassen.

B. Jagd muss nachhaltig sein.

Sie darf weder im Übermaß erfolgen und dadurch Tierarten in ihrem Bestand gefährden, noch darf eine Minimaljagd dazu führen, dass eine nicht an die Lebensraumbedingungen angepasste Überpopulation die eigene Lebensgrundlage zerstört und / oder das Eigentum Einzelner und der Allgemeinheit (Schäden in Land- und Forstwirtschaft) maßgeblich schädigt.

Um dies zu gewährleisten, ist die Bejagung von Tierarten, die Schäden verursachen, zu erleichtern, und zwar durch

  • Verkürzung der Mindestpachtzeit von 9 auf 5 Jahre, um mehr Flexibilität und auch Sicherheit bei Verpächtern und Pächtern zu gewährleisten,
  • Abschaffung der Rehwildabschusspläne, jedoch Festsetzung einer Mindestabschusszahl, die sich an den Vegetationsbedingungen orientiert,
  • stärkere Berücksichtigung der Lebensraumbedingungen, insbesondere des Vegetationszustandes, bei der Aufstellung von Abschussplänen für Rot- und Damwild,
  • Einführung von Bewirtschaftungsgebieten für Rot- und Damwild und Erlaubnis des Abschusses von Muffelwild ohne Abschussplan,
  • Zulassung von Lichtquellen bei der Schwarzwildjagd,
  • generelle Erlaubnis für Schalldämpfer für die Bejagung von Schwarzwild insbesondere im urbanen Raum,
  • Hochsitze bzw. Ansitzleitern müssen auch im unmittelbaren Grenzbereich des Jagdbezirks erlaubt sein (Aufgabe des 100 Meter Abstandes),
  • Einschränkung von Kirrungen für Schwarzwild (Kirrgut, Kirrmenge 500 g, Anzahl: bis 150 ha eine Kirrstelle, je weitere 150 ha eine weitere Kirrstelle) und Einführung von Kirrungen für Rehwild (mit entsprechenden Beschränkungen hinsichtlich der Kirrmittel),
  • Jagd- und Schonzeitenregelung, die eine effektive Bejagung möglich macht und gleichzeitig die Erschwernisse und Einschränkungen die eine zunehmend auflaufende Naturverjüngung in saarländischen Wäldern mit sich bringt, einbezieht, aber auch das Ruhebedürfnis des Wildes berücksichtigt, wie beispielsweise Jagdzeitbeginn auf Rehwild ab 01.04. und Ende der Jagdzeit zum 31.12., aber auch, unter bestimmten Bedingungen, die Zulassung des Schrotschusses auf Schalenwild,
  • Duldung überjagender Hunde, da aufgrund der Jagdbezirksgrößen im Saarland trotz entsprechender Vorsichtsmaßnahmen ein Überjagen der Hunde bei Bewegungsjagden nicht vermieden werden kann,
  • Jagen in Naturschutzgebieten muss weiterhin möglich sein, um ein effektives und letztendlich auch dem jeweiligen Schutzzweck zugute kommendes Wildtiermanagement gewährleisten zu können,
  • Verbot von bleihaltiger Jagdmunition, die Verwendung bleifreier Munition gewährleistet unbelastete Wildprodukte und ist artenschutzgerecht

C. Jagd muss tierschutzkonform sein.

Sie muss dem geänderten Stellenwert, den Tierschutz laut Grundgesetz und saarländischer Verfassung innehat, sowie dem Empfinden der für Tierschutz sensibilisierten Bevölkerung Rechnung tragen. Dies bedeutet:

  • Jagd muss so professionell sein, dass eine schnelle Tötung erfolgt. Die Ausbildung und insbesondere die Schießfertigkeit von Jägern sind daher auf den Prüfstand zu stellen,
  • es müssen professionell arbeitende Nachsuchegespanne zur Verfügung stehen, um Tierleid zu verhindern,
  • der Abschuss von Hunden und Katzen darf nicht mehr jagdrechtlich legitimiert werden. Probleme mit wildernden und Wild beunruhigenden Hunden sind ordnungsrechtlich zu lösen. Probleme mit Katzen sind naturschutzrechtlich anzugehen. Dies dient auch dem Ansehen des Jägers in der Öffentlichkeit,
  • die Ausbildung von Jagdhunden an lebenden Tieren darf nur erfolgen, wenn es für die Bejagung der Tierart und auch für die Jagdmethode, die den Einsatz von Hunden bedingt, einen vernünftigen Grund gibt und andere Ausbildungsmethoden nicht zur Verfügung stehen. Unabhängig hiervon müssen umgehend alternative Ausbildungsmethoden gesucht und erarbeitet werden, um die Ausbildung an lebenden Tieren weitestgehend überflüssig zu machen. Auch muss die Ausbildung und Prüfung an lebenden Tieren stärker überwacht werden. Für eine Ausbildung von Hunden an lebendem Federwild wird keine Notwendigkeit gesehen, so dass diese Ausbildungsmethode abgelehnt wird.

Der Verein Ökologisch Jagen im Saarland vertritt die Auffassung, dass die vorgenannten Forderungen bei einer Novellierung des saarländischen Jagdgesetzes berücksichtigt werden sollten. Nur so wird eine effektive, tierschutzkonforme und von der Bevölkerung akzeptierte Jagdausübung gewährleistet.

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Stellungnahme zum die Änderung jagdrechtlicher Vorschriften betreffenden Gesetzentwurf

A. Jagdgesetz

I. Im Allgemeinen

Der Verein Ökologisch Jagen im Saarland begrüßt die beabsichtigten Änderungen der jagdrechtlichen Vorschriften und sieht in dem vorliegenden Gesetzentwurf einen zukunftsweisenden Schritt in die richtige Richtung. Auch wenn einige Änderungen für uns nur eine Kompromisslösung darstellen, wird dies von uns akzeptiert, da wir wissen, wie schwer es ist, insbesondere wenn es um jagdrechtliche Änderungen geht, die verschiedensten Interessen zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Insbesondere die auf dem besonderen Stellenwert des Tierschutzes fußenden Bestimmungen wie auch die das Eigentum der Landeigentümer stärker respektierenden Regelungen werden dazu beitragen, dass die Jagd von einer breiten Öffentlichkeit akzeptiert werden wird, was dringend erforderlich ist.

Umso irritierender finden wir die im Zuge dieses Gesetzgebungsverfahrens stattfindenden Kampagnen der Vereinigung der Jäger des Saarlandes gegen den vorliegenden Gesetzentwurf. Wenn Vereine in dieser Form Legislativorgane angreifen ist das vielleicht noch zu akzeptieren. Wenn solche Angriffe jedoch von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts vorgenommen werden ist das beschämend und für uns ein weiterer Beweis dafür, dass die Abschaffung des Körperschaftsstatus der VJS längst überfällig ist.

II. Zu den einzelnen Vorschriften

  1. Gesetzesbezeichnung
    Der Begriff Wildtiere ist wesentlich weitergehender als der Begriff jagdbare Tierarten. Jäger zu „Wildtiermanagern“ zu machen ist anmaßend und tangiert den Natur- und Artenschutz, dem die Aufgabe des Wildtiermanagements,- wünschenswerterweise in Kooperation mit den Jägern-, obliegt. Wenn die Gesetzesbezeichnung geändert werden soll, dann sollte der Begriff Wildtiermanagement durch den Begriff „Wildmanagement“ ersetzt werden.
  2. Zu § 1 SJG
    Dass der Stellenwert des Tierschutzes explizit erwähnt wird, wird gut geheißen. In Zusammenhang hiermit müssen jedoch die vernünftigen Gründe für die Jagd einzelner Tierarten und die Jagdmethoden auf den Prüfstand gestellt werden.
  3. Zu § 1a SJG
    Dass Neozoen in die Liste der jagdbaren Tierarten aufgenommen werden, wird begrüßt, soweit ein vernünftiger Grund für die Jagd besteht. Wenn das Fleisch (Nilgans) und die Bälge (der anderen aufgeführten Neozoen) verwertet werden, ist das in Ordnung. Wenn jedoch Jäger die „Invasion naturschutzrechtlich unerwünschter Tierarten“ stoppen sollen, hat das mit Jagd nicht viel zu tun, wobei die Möglichkeiten, der Invasion jagdlich Einhalt zu gebieten, sehr begrenzt sind.
    Auch um die Jagd gesellschaftsfähiger zu machen, sind Tierarten, die nicht genutzt werden (z. B. Mauswiesel), bedroht (z. B. Wildkatze) oder im Saarland gar nicht vorkommen (z. B. Seehund) von der Liste der jagdbaren Tierarten zu streichen, so dass eine abschließende, vom Bundesjagdgesetzes abweichende Liste erstellt werden sollte.
    Die aus der Feudalherrenzeit stammende Unterteilung in Niederwild und Hochwild ist zu streichen.
  4. Zu § 6a SJG
    Das Aufgreifen der bundesjagdrechtlichen Möglichkeit, im Notfall auch von Amtswegen eine Hegegemeinschaft zu bilden, wird begrüßt, da die Vergangenheit gezeigt hat,dass sich die wenigsten Jagdpächter der Verpflichtung für das Eigentum Anderer(Wildschäden im Wald!) bewusst sind.
  5. Zu § 7 SJG
    Diese Regelung wird begrüßt. Ob die besonderen Verpflichtungen des Jagdvorstehers (Wildbestand, Wildschäden, Naturschutz) realisiert werden können, wird jedoch kritisch gesehen.
  6. Zu § 8a SJG
    Die Regelung wird begrüßt und ihre Umsetzung für zwingend notwendig erachtet. Zu der beabsichtigten Gebietsabgrenzung wird in der Stellungnahme zur Durchführungsverordnung nochmals eingegangen.
  7. Zu § 9 SJG
    Diese Regelung wird begrüßt.
  8. Zu den § 10 und 11 SJG
    Auch wenn diese Paragraphen im Gesetzentwurf nicht aufgeführt sind regen wir eine Änderung an. Einen praktischen Wert haben diese Bestimmungen nicht und führen zudem zu einem hohen bürokratischen Aufwand.
    Eine Unterteilung in entgeltliche und unentgeltliche Jagderlaubnisscheine sollte wegfallen. Hier sollte die Eigenverantwortlichkeit des Jagdausübungsberechtigten, auch was die Anzahl der Jagderlaubnisscheine betrifft, gestärkt werden. Dies trifft auch auf die Anzahl der erteilten Jagderlaubnisscheine zu.
  9. Zu § 16 SJG
    Diese Regelung wird begrüßt, allerdings sollte der Begriff Bewegungsjagd näher definiert werden.
  10. Zu § 17 SJG
    Diese Regelung wird begrüßt.
  11. Zu § 18 SJG
    Diese Ergänzung wird begrüßt.
  12. Zu § 21 SJG
    Diese Regelung wird aus Tierschutzgründen sehr begrüßt. Allerdings müssen auch entsprechend ausgebildete Hunde einsetzbar sein. Ausschließlich für die Schalenwildnachsuche ausgebildete Hunde erfüllen die entsprechenden Anforderungen nicht.
  13. Zu § 25 SJG
    Diese Regelung kann mitgetragen werden, wobei eine starke Kontrolle erforderlich sein wird, um Missbräuchen vorzubeugen.
  14. Zu § 27 SJG
    Die Regelung wird hinsichtlich der überjagenden Hunde begrüßt.
    Die Ausbildung an der lebenden Ente wird abgelehnt, da es andere Möglichkeiten gibt, den Stöberwillen und die „Wildschärfe“ des Hundes zu prüfen. (Siehe Regelungen Frankreich und Luxemburg, wo Hunde bei einer Jagd mit geprüft werden).Die Regelung im saarländischen Jagdgesetz nutzt letztendlich nur Zuchtvereinen, die diese Prüfung fordern, da bei der gesetzlich geforderten Brauchbarkeitsprüfung nicht an der lebenden Ente ausgebildet und geprüft wird.
    Was die Ausbildung an anderen lebenden Tieren betrifft, ist festzustellen, dass dies nur erlaubt werden sollte, wenn ein vernünftiger Grund besteht, und zwar für die Bejagung der Tierart wie auch für die Ausbildung des Hundes.
    Für die Baujagd und die entsprechende Ausbildung in Schliefenanlagen sollte ein „berechtigtes Interesse“ erklärt werden, beispielsweise weil man den Balg verwerten will. Bei der Feststellung der Sachkunde müssen die oberste Jagdbehörde und insbesondere die oberste Tierschutzbehörde (hohe Tierschutzrelevanz) mitwirken.
  15. Zu § 30 SJG
    Uns stellt sich die Frage, wie wird die Jagdausübung in Natura 2000 Gebieten geregelt. Gegebenenfalls wird die Jagdausübung massiv beeinträchtigt. Die Regelungen im Jagdgesetz sagen hierzu nichts aus. Nach unserer Sicht dürfen neben den § 30Bestimmungen keine weiteren Einschränkungen erfolgen.
  16. Zu § 32 SJG
    Die Änderungen werden grundsätzlich begrüßt. Allerdings sollten ergänzende Regelungen zur Fangjagd und Baujagd gemacht werden. Eine besondere Qualifikation und der Nachweis des vernünftigen Grundes scheinen uns unabdingbar, um dem Tierschutz einigermaßen gerecht zu werden.
  17. Zu § 34 SJG
    Die Änderungen werden begrüßt. Zu klären ist jedoch noch, was mit den noch laufenden Abschussplänen geschieht. Da in laufenden Pachtverträgen oftmals kein Mindestabschuss vermerkt ist, sollte, soweit der Vertrag nicht geändert wird, eine Übergangsregelung eingeführt werden.
  18. Zu § 36 SJG
    Diese Änderungen werden begrüßt.
  19. Zu § 40 SJG
    Diese Änderungen werden begrüßt.
  20. Zu § 45 SJG
    Weshalb nur Vertreter der VJS und nicht Vertreter anderer Jagdverbände beteiligt sind, ist nicht nachvollziehbar und nicht zu akzeptieren.
  21. Zu § 48 SJG
    Der Status der VJS „Körperschaft des Öffentlichen Rechts“ entstammt einer Zeit, in der diese Regelung sicherlich ihre Berechtigung hatte, da alle Jäger zur Zwangsmitgliedschaft verpflichtet waren. Dies ist schon lange nicht mehr der Fall, so dass der Sonderstatus abzuerkennen ist.

Sicherlich ist die VJS der mitgliedsstärkste Jagdverein, aber unseres Erachtens nur deshalb, weil dieser von der Regierung privilegiert wird. Mit nicht unerheblichen Mitteln aus der Jagdabgabe konnte die VJS einen Schießstand bauen, auf deren Benutzung alle Jäger, die tierschutzgerecht jagen wollen, angewiesen sind. Zudem werden unserem Wissen nach auch die Aufwendungen für die Schießstandaufsicht aus Mitteln der Jagdabgabe finanziert. Die Regelung, dass nur Mitglieder der VJS den Schießstand kostenlos nutzen können und Nichtmitglieder einen Betrag bezahlen müssen der mehr als doppelt so hoch ist wie die Standnutzungsgebühren in anderen vergleichbaren Schießanlagen, zeigt die diskriminierende Monopolstellung der VJS gegenüber anderen Verbänden und nicht organisierten Jägern, die mit dem Körperschaftsstatus und dessen Förderung sicher nicht vereinbar ist.

B. Durchführungsverordnung

I. Im Allgemeinen

Leider, und sicherlich der Kürze der für die Änderungen zur Verfügung stehenden Zeit geschuldet, ist eine grundlegende Überarbeitung des Abschnittes 6 (Jägerprüfung) und des Abschnittes 10 (Brauchbarkeit von Jagdhunden) nicht erfolgt. Wir plädieren dafür, dass entsprechende Änderungen noch erfolgen werden. Die Ausbildung von Jägern muss an die heutigen Anforderungen angepasst werden, der praktische Jagdbetrieb, das tierschutzkonforme Jagen (Schießfertigkeit!), Wildbrethygiene und Wildbretvermarktung („Jagd als Handwerk“) sowie das Auftreten des Jägers in der Öffentlichkeit („Bürgerarbeit“) müssen im Lehrplan mehr Beachtung erfahren. Jagdliches Brauchtum sollte als freiwilliges Angebot vorgehalten werden. Auch im Bereich des Jagdhundewesens haben sich Veränderungen ergeben, die berücksichtigt werden müssen. Jagd auf Niederwild und Flugwild haben an Bedeutung verloren, die Stöberjagd an Bedeutung gewonnen.

II. Zu den einzelnen Vorschriften

  1. Zu § 4a – 4f der DVO
    Diese Regelung wird begrüßt und wird von uns, im Kontext zu dem Gruppenabschussplan, als gute Alternative zu einem Bewirtschaftungsgebiet für Rotwild gesehen.
  2. Zu § 9a der DVO
    Diese Regelung wird begrüßt. Allerdings sind die Grenzen zu weit gefasst. Aufgrund der deutlich überhöhten Damwildbestände muss geprüft werden, in welchen Gebieten der Abschussverpflichtung bisher nicht nachgekommen wurde. Diese Gebiete sind aus dem Bewirtschaftungsgebiet herauszunehmen.
  3. Zu § 11 DVO
    Auch wenn diese Bestimmung nicht im Gesetzentwurf enthalten ist, erscheint dringender Regelungsbedarf.
    Nach der jetzigen Rechtssituation hat die VJS, aufgrund einer „Lücke“ im Landesorganisationsgesetz, das Recht, über Widersprüche gegen ihre eigenen Bescheide selbst zu entscheiden. Einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die zudem offen gegen die vorgesetzte Behörde in deren Auftrag sie Aufgaben erfüllt agiert, soviel Handlungsspielraum einzuräumen, macht eine Kontrolle unmöglich und darf in einem Rechtsstaat schlichtweg nicht möglich sein!
    Falls die VJS ihren Körperschaftsstatus weiter beibehalten sollte, fordern wir eine Änderung des Landesorganisationsgesetzes, so dass künftig die oberste Jagdbehörde über Widersprüche gegen Bescheide der VJS entscheidet.
    Auch wenn die beabsichtigte Regelung eine leichte Verbesserung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand darstellt, so wird unter Beachtung der Tatsache, dass künftig keine Rehwildabschusspläne mehr aufzustellen sind, die Übertragung der Aufgaben als nicht erforderlich gesehen.
    Wie die Einführung von Gruppenabschussplänen und Bewirtschaftungsgebieten zeigt, hat der Gesetzgeber erkannt, dass Rot- und Damwild vielerorts zum Problem geworden sind. Sollte die VJS weiterhin die entsprechende Aufgabe wahrnehmen, wird sich die Dam- und Rotwildproblematik in naher Zukunft nicht ändern. Wir fordern daher eine Aufstellung der Abschusspläne durch die oberste Jagdbehörde, da nur diese gewährleisten kann dass die vorgenannten Instrumentarien auch greifen können.
  4. Zu § 13 der DVO
    Die Regelung wird befürwortet, da auch bei der Falknerprüfung entsprechend verfahren wird. Außerdem hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass vorgeschlagene Prüfer, die einem anderen Jagdverein angehören, von der VJS bisher einfach nicht berücksichtigt werden. Wir vertreten sogar die Auffassung, dass die Prüfer nur durch die oberste Jagdbehörde zu bestellen sind. Auf die grundsätzlichen Bemerkungen zur Jägerprüfung wird verwiesen.
  5. Zu § 43 a-43d der DVO
    Diese Regelung wird begrüßt. Um tierschutzgerecht zu jagen müssen die Prüfungsanforderungen jedoch erhöht werden. Außerdem ist zu bemerken, dass nur die Schießfertigkeit auf Schalenwild eingefordert wird. Aus Gründen des Tierschutzes muss auch bei Bewegungsjagden auf andere anderen Wildarten ein Schießnachweis verlangt werden, auch für den Schrotschuss.
  6. Zu § 44 der DVO
    Diese Regelung wird begrüßt.
    Doch stellt sich uns die Frage, weshalb die untere Jagdbehörde für die Tätigkeit „Einziehung der Mitgliedsbeiträge für die VJS“ keine Gebühren erhebt. Uns ist kein Vergleichsfall bekannt, in dem eine Behörde für einen Verein (auch wenn er sich Körperschaft nennt) Beiträge kostenlos einzieht. Viele Bürger sehen die Jägerschaft als privilegierte Gruppe an und haben kein Verständnis dafür, dass durch ihre Steuerzahlungen Vereinsleistungen finanziert werden. Sollte diese Dienstleistung der unteren Jagdbehörden vertraglich vereinbart sein, muss auch mit den anderen Jagdvereinen ein entsprechender Vertrag abgeschlossen werden oder ein auf Kostendeckung basierender Betrag analog zur Gebührenordnung erhoben werden.
  7. Zu § 46a der DVO
    Diese Regelung wird grundsätzlich begrüßt, wobei Flächengröße und Kirrmenge verringert werden müssen, damit das Kirren nicht zur verdeckten Fütterung ausartet. Außerdem sollten die Kirrstellen in der Revierkarte eingetragen und bei der unteren Jagdbehörde formlos angezeigt werden.
    Wir schlagen vor: Pro 150 /ha eine Kirrstelle und je weitere 150/ha eine weitere Kirrstelle. Die Menge des Kirrguts sollte auf 500gr/Kirrstelle begrenzt sein.
  8. Zu § 52 der DVO
    Diese Regelung ist ein Schritt in die richtige Richtung.
    Dennoch bedarf die Ausbildungsordnung, wie o. a. einer grundlegenden Überarbeitung, um den jetzigen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. So spielt die Wasserarbeit bei den meisten Jägern eine untergeordnete Rolle, die Stöberjagd mit Hunden hat hingegen an Bedeutung zugenommen, ohne dass entsprechende Ausbildungen und Prüfungen angeboten werden. Außerdem muss aus Tierschutzgründen die Nachsuche um die Nachsuche auf Nichtschalenwild ergänzt werden.
    Weiterhin ist nicht einsehbar, weshalb nur die VJS und nicht andere Verbände Ausbildung und Prüfung anbieten dürfen. Wenn Prüfungen der privatrechtlich aufgestellten Rassehundevereine anerkannt werden, muss dies auch für Prüfungen anderer Verbände gelten.
  9. Zu § 62a der DVO
    Diese Regelung wird begrüßt.
  10. Zu § 63 der DVO
    Eine generelle Jagdruhezeit wird sehr begrüßt, allerdings muss auch sichergestellt werden, dass in dieser Zeit keinerlei Jagdaktivitäten stattfinden. Ausnahmen in Fällen, in denen eine Bejagung insbesondere zur Schadensvermeidung dringend geboten ist, müssen möglich sein. Hinsichtlich der derzeitigen Schwarzwildproblematik muss die Bejagung per Rechtsverordnung zugelassen werden (außer führender Bachen). Einzelverfügungen sind mit einem zu hohen bürokratischen Aufwand verbunden.
    Was die Fuchsbejagung betrifft, ist festzustellen dass eine Verkürzung der Jagdzeit problematisch ist. Eine Fuchsbejagung aus vernünftigem Grund ist nur in der Zeit möglich, in der der Balg verwertet werden kann, also in der Winterzeit.
    Eine Möglichkeit wäre, für die Predatorenbejagung Ausnahmeregelungen im Einzelfall vorzusehen, wobei der vernünftige Grund (Nutzung des Balges, Gefahrenabwehr) für die Bejagung glaubhaft gemacht werden muss. Nicht nachvollziehbar sind die unterschiedlichen Jagdzeiten für Predatoren. Hier muss eine Synchronisation erfolgen.
    Für eine effektive Rehwildbejagung fordern wir nachdrücklich eine Jagdzeit auf Böcke und Schmalrehe ab dem 01. April. Zu diesem Zeitpunkt ist die Aktivität des Rehwildes im Jahresverlauf besonders hoch, eine Unterscheidung zwischen Schmalreh und Ricke (jung und alt) gut möglich und die nicht aufgelaufene bzw. auflaufende Vegetation behindert die Jagdausübung noch nicht so stark.
    Aufgrund der richtigerweise erfolgten Abschaffung der Rehwildabschusspläne sind verbindliche Mindestabschüsse und eine verbindliche Abschussempfehlung anhand von wiederkehrenden Verbißgutachten einer unabhängigen Stelle, die im gesamten Bundesland diese Aufnahmen extern sachlich und unabhängig erhebt, einzuführen.
  11. Zu § 66 der DVO
    Diese Regelung wird begrüßt.

 

Die Berücksichtigung unserer Vorschläge trägt deutlich zu einer modernen Sichtweise der Jagdausübung bei und wird dadurch auch zu einer großen Akzeptanzsteigerung innerhalb der Gesellschaft führen. Nicht zuletzt, wenn sie den Tierschutz und die Rechte Anderer, wie die der Landwirte, der Forstwirtschaft und der Erholungssuchenden ausreichend berücksichtigen.

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