Trichinenproben

Quelle: Landesamt für Verbraucherschutz, Konrad-Zuse-Straße 11, 66115 Saarbrücken, www.lav.saarland.de
Stand: Juli 2013

Hinweisblatt zur eigenständigen Trichinenprobeentnahme durch den Jäger und dem Bezug von Wildursprungsmarken

1. Wie und wo erfolgt die Beauftragung des Jägers und welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Ein Jäger, der die Trichinenprobe bei den von ihm erlegten Wildschweinen selbst entnehmen möchte, muss zuvor an der Schulung „Entnahme von Trichinenproben beim Wildschwein“ mit den erforderlichen Inhalten teilgenommen haben. Diese Schulung wird bei Bedarf von der Vereinigung der Jäger des Saarlandes in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) angeboten.

Nach der Schulung erhält jeder Teilnehmer eine entsprechende Teilnahmebescheinigung.

Die Teilnahmebescheinigung wird gemeinsam mit einem vom LAV vorbereiteten Antrag sowie einer Kopie des gültigen Jagdscheines bei diesem unter der Anschrift LAV, Konrad-Zuse Straße 11, 66115 Saarbrücken, für die Übertragung der Trichinenprobeentnahme eingereicht.

Das LAV überträgt dann, nach Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen, die Trichinenprobeentnahme gemäߧ 6 Abs. 2 Tier-LMÜV für seinen Zuständigkeitsbereich (Saarland) auf den Jäger.

Ansprechpartner für die Terminierung einer Schulung ist für Sie bei der Vereinigung der Jäger des Saarlandes Herr Schorr Tel. 06838 / 864788-20 oder 06838 / 864788-0.

Ansprechpartner für die Übertragung der Trichinenprobeentnahme ist für Sie beim Landesamt für Verbraucherschutz Herr Thomas Welsch Tel. 0681 / 9978-4514.

2. Wie und wo bekomme ich die Wildursprungsmarken sowie die dazugehörigen Begleitscheine?

Nach erfolgter Übertragung und dem Besitz eines gültigen Jagdscheines sind die Voraussetzungen für den Erhalt von Wildursprungsmarken erfüllt.
D.h. unter Vorlage der förmlichen Übertragung und unter Vorlage des gültigen Jagdscheines können bei den hierfür zuständigen Regionalstellen

Regionalstelle West. Industriestraße 6, 66740 Saarlouis
Regionalstelle Mitte, Konrad-Zuse-Straße 11, 66115 Saarbrücken
Regionalstelle Ost, Seminarstraße 25, 66564 Ottweiler

Wildursprungsmarken und die dazugehörigen Wildursprungsscheine käuflich erworben werden. (Derzeit 2, 14 € / WU -Marke u. -schein gern. Gebührenziffer C 1.17 des besonderen Gebührenverzeichnisses für amtliche Kontrollen im Rahmen des Fleischhygienerechts vom 10. Dezember 2012).

Die Abgabe erfolgt montags bis freitags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 oder ausnahmsweise nachmittags nachvorheriger telefonischer Terminvereinbarung.

3. Wie kann ich Wildursprungsmarken für einen Jagdkollegen erwerben?

Die Abgabe von Wildursprungsmarken an Dritte (im Auftrage) darf nur aufgrund einer schriftlichen Vollmacht durch den gern. § 22 a Abs. 1 Satz 2 Fleischhygienegesetz FIHG oder § 6 Abs. 2 Tier­LMÜV Beauftragten erfolgen.

4. Wo kann ich die entnommenen Proben zur Untersuchung abgeben?

a) Abgabe der Proben im LAV-Abt. D Veterinär- und Lebensmitteluntersuchungen
Persönliche Abgabe während der Öffnungszeiten: montags bis donnerstags von 08:00 -15:30 Uhr und freitags von 08:00 – 14:00 Uhr.Außerhalb der o. g. Öffnungszeiten können Sie Proben mit Wildursprungsschein auch in einem Kühlschrank auf dem Parkplatz des LAV deponieren (Metallkäfig links neben der Schranke. im hinteren Bereich).
Weitere Informationen erhalten Sie beim LAV unter Tel. (0681/9978-4107, -4100, -4101).

b) Abgabe der Proben bei ihrem amtl. Fleischbeschautierarzt zu den Sprechstundenzeiten.

c) Abgabe der Proben bei der zuständigen Regionalstelle im Rahmen der Bürozeiten

Mitte: Konrad-Zuse-Straße 11, 66115 Saarbrücken, Tel: 0681/9978-4550

Ost: Seminarstr. 25, 66564 Ottweiler, Tel: 0681/9978-4650

West: Industriestr. 6, 66740 Saarlouis, Tel: 0681 /9978-4600

Zurzeit werden die Laboruntersuchungen im LAV dienstags und freitags durchgeführt. Sie erhalten die Verfügungsfreigabe i.d.R. für den folgenden Tag.

Bitte achten Sie darauf, dass die Proben auslaufsicher verpackt sind und das blaue abreißbare Nummernteil der WU-Marke sowie die entsprechenden Mehrausfertigungen der Wildursprungsscheine (weiß, gelb, rosa) beigefügt sind.

Die Trichinenprobenentnahme durch den Jäger ist nur dann zulässig, wenn dieser Verantwortung bzw. Mitverantwortung für den Verbleib des erlegten Wildes trägt und somit handlungsbefugt i. S. des§ 6 Abs. 2 Tier-LMÜV ist.

Eine Tätigkeit als reiner „Probennehmer“ i. S. einer Dienstleistung ist nicht möglich.

 

Weitergehende Informationen erhalten Sie bei den v. g. Dienststellen.