Verwendung von Schalldämpfern

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…für Langwaffen auf der Jagd

Rechtlicher Rahmen:

Schalldämpfer sind in Deutschland den Schusswaffen, für die sie bestimmt sind, rechtlich gleichgesetzt. Zwar hat nach § 13 des Waffengesetzes (WaffG) jeder Jäger mit gültigem Jagdschein ein Bedürfnis zum Erwerb von zwei Kurzwaffen sowie von Langwaffen. Da hier aber kein Bedürfnis für den Erwerb von Schalldämpfern genannt ist, muss dieses gesondert nachgewiesen werden.

Nach § 8 WaffG ist ein Bedürfnis bereits gegeben wenn

„besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, […] glaubhaft gemacht sind.“

In der Praxis wird dieses Bedürfnis allerdings in den allerwenigsten Fällen anerkannt. Dies zeigt sich auch in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 5. März 2012. Sie enthält folgenden Absatz:

8.1.6 Ein Bedürfnis zum Erwerb von Schalldämpfern oder von Waffen mit eingebautem Schalldämpfer kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (z. B. Abschuss von Gehegewild bei weitergehend nachgewiesener Unumgänglichkeit der Verwendung eines Schalldämpfers).

Als Resultat lässt sich festhalten, dass der Erwerb und die Nutzung eines Schalldämpfers für die Jagd in Deutschland bis auf wenige Ausnahmen praktisch unmöglich gemacht werden!

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Schrotschuss auf Rehwild

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…und gestreifte Frischlinge

Rechtlicher Rahmen:

§ 19, Absatz (1), Ziffer 1 Bundesjagdgesetz (Sachliche Verbote) verbietet die Verwendung von Schrot bei der Jagd auf Schalenwild. Allerdings können die Länder nach Absatz (2) die Verbote des Absatz (1) aus besonderen Gründen einschränken, d.h. bereits heute kann die zuständige Jagdbehörde Ausnahmen genehmigen.

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Magazinkapazität

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…bei halbautomatischen Jagdgewehren

Rechtlicher Rahmen:

In §19 (Sachliche Verbote) verbietet das Bundesjagdgesetz (BJG) die Verwendung von halbautomatischen Waffen mit einer Magazinkapazität von über zwei Patronen bei der Jagd auf Wild:

„(1) Verboten ist
2. c) auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als 2 Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen;“

Allerdings können die Länder nach Absatz 2 die Verbote des Absatz 1 aus besonderen Gründen einschränken.
Der Erwerb, Besitz und die Benutzung von größeren Magazinen auf dem Schießstand sind erlaubt. Der Erwerb, Besitz und die Benutzung von vollautomatischen Waffen fallen unabhängig von der Magazinkapazität unter das Kriegswaffenkontrollgesetz und sind somit verboten.

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Moderne und zeitgemäße Jagd

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Die Notwendigkeit einer modernen und zeitgemäßen Jagd

Wir leben in einer Kulturlandschaft, diese ist vom menschlichen Handeln geprägt und auch heute noch Veränderungsprozessen unterlegen. Diese Einflüsse sind es auch, die die Balance zwischen Beute und Beutegreifer oder Schalenwild und Waldverjüngung permanent beeinflussen und ein jagdliches Eingreifen notwendig machen. In einer sich wandelnden Gesellschaft tangieren zudem die Freizeitaktivitäten der Bürger zunehmend die historisch gewachsenen Jagdreviere. Immer mehr Wanderer, Läufer, Radfahrer, Nordic-Walker und Hundehalter durchqueren wie selbstverständlich unsere Wälder und Felder. Tangieren damit unbemerkt die Einstände des Wildes und die Jagdgebiete der für die Jagdausübung zahlenden Jägerschaft sowie der Wald- und Landbesitzer. So kommt es gelegentlich zu Konflikten zwischen Jagenden und Bürgern. Die Verantwortung jedes einzelnen Waldnutzers für unser Ökosystem muss bei der Nutzung im Vordergrund stehen und damit auch die Akzeptanz und Notwendigkeit einer modernen Jagd gesteigert werden.

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