Beiträge Berufsgenossenschaft

Pressemitteilung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten, Gartenbau vom 27. Mai 2014

Berufsgenossenschaft

Auch Jäger zahlen jetzt einheitliche Beiträge

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) wirbt bei ihren Versicherten weiter um Verständnis für die neue Beitragsgestaltung in der Unfallversicherung. Aktueller Anlass sind die Diskussionen, die durch die diesjährigen Bescheide für die Berufsgenossenschaftsbeiträge in der Jägerschaft ausgelöst wurden. Ein Großteil der Jäger ist von Beitragserhöhungen betroffen, ein kleinerer Teil wird entlastet.

„Auch für die Jäger gilt ab diesem Jahr ein bundesweit einheitlicher Beitragsmaßstab“, so der Vorstandsvorsitzende der SVLFG, Arnd Spahn. Der Beitrag werde ausschließlich nach der bejagbaren Fläche berechnet. Die Jäger bildeten dabei eine eigene Risikogruppe, so dass über die Beiträge im Regelfall nur die Entschädigungsleistungen aus dem Jagdbereich finanziert würden, erläutert Spahn. Der Beitrag setze sich aus einem Grundbeitrag und einem risikoorientierten Beitrag zusammen.

Spahn räumte ein, dass der neue Beitragsmaßstab von einigen Jägern als ungerecht empfunden wird, da möglicherweise die unterschiedlichen Gegebenheiten der Jagdreviere nicht hinreichend berücksichtigt werden. „Der Maßstab ‚bejagbare Fläche’ beruht auf einer Empfehlung eines Gutachters, die wiederum auf ein entsprechendes Votum des Deutschen Jagdschutzverbandes zurückzuführen ist“, stellt der Vorstandsvorsitzende klar.

Ein anderer Beitragsmaßstab sei nach Ablauf der beitragsrechtlichen Übergangszeit nicht gänzlich ausgeschlossen. Voraussetzung dafür sei jedoch eine Satzungsänderung durch die Vertreterversammlung der SVLFG und in jedem Fall ein eindeutiges Votum der Jägerschaft, betont Spahn. Gelegentlich werde eine Herauslösung der Jägerschaft aus der Pflichtmitgliedschaft bei der LBG gefordert. Die Frage der Pflichtmitgliedschaft sei nicht neu, habe aber bisher nicht die für eine Gesetzesänderung erforderlichen Mehrheiten gefunden.

SVLFG

Erläuterungen:

Grundbeitrag

Über den Grundbeitrag werden die nicht risikobezogenen Aufwendungen finanziert, zum Beispiel Präventions- und Verwaltungskosten. Er beträgt in diesem Jahr mindestens 60,00 Euro und höchstens 269,57 Euro. Die Höhe im Einzelfall richtet sich nach der bejagbaren Fläche, umgerechnet in Berechnungseinheiten (BER). Pro Hektar Jagdfläche werden 0,05 BER angesetzt.

Risikobeitrag

Für alle Jagdunternehmen wird der Risikobeitrag nach der bejagbaren Fläche berechnet. Übersteigt die Jagdfläche 500 ha, greift eine Degression. Wird vom Unternehmer der Jagd auch ein landwirtschaftliches Unternehmen bewirtschaftet und liegt dieses Unternehmen im selben oder einem angrenzenden Landkreis, werden der Beitragsberechnung für die Jagd lediglich 80% der Jagdfläche zugrunde gelegt. Die so ermittelte Jagdfläche wird in BER umgerechnet und mit dem Beitragssatz, der jährlich neu festgesetzt wird und für alle Unternehmen gleich ist, multipliziert. Dieser Hebesatz beträgt aktuell 6,48 €.
Die Jäger tragen grundsätzlich nur die ihnen zuzurechnenden Lasten wie Heilverfahrenskosten und Renten. Daher bedarf es eines Faktors benötigt, der Einnahmen und Ausgaben der Risikogruppe in Deckung bringt. Den aktuellen Beiträgen der Jäger liegen ein zuzuordnender Aufwand von rund 13,26 Mio. Euro und ein Brutto-Beitragsvolumen von rund 7,47 Mio. Euro zu Grunde. Um diese beiden Positionen in Deckung zu bringen, wurde der Risikogruppenfaktor auf 1,78 festgesetzt. Der Risikobeitrag für Jäger lässt sich regelmäßig mit folgendem Berechnungsschema ermitteln:

3 Jagdfläche in ha x 0,05 BER x 6,48 € (Hebesatz) x Risikogruppenfaktor = Risikobeitrag

Die für die Berechnung des Grundbeitrages benötigte Umrechnung in BER könnte beim Risikobeitrag entfallen. Ein entsprechend angepasster Risikogruppenfaktor würde nämlich ebenfalls die Deckung sicherstellen. Im Interesse eines einheitlichen Rechenweges für alle Mitglieder hat die LBG jedoch den dargestellten Rechenweg gewählt.

Übergangsregelung

Die gesetzliche Übergangsregelung soll Überforderungen durch den neuen Beitragsmaßstab vermeiden. Beitragserhöhungen und -senkungen werden bis 2017 in gleichmäßigen Stufen umgesetzt. Zur Berechnung der gleichmäßigen Stufen (Angleichungssätze) wird der zuletzt für 2012 zu zahlende Beitrag (Ausgangsbeitrag) mit dem „Zielbeitrag“ verglichen. Hierbei handelt es sich nicht um den nach dem neuen Beitragsmaßstab für 2013 zu zahlenden Beitrag, denn dann würden „Birnen mit Äpfel“ verglichen. So sind für 2013 ein um 5,6 % gestiegener Finanzbedarf, um 25 Mio. Euro gesunkene Bundesmittel (für Jagden nicht relevant) und gegebenenfalls geänderte betriebliche Verhältnisse zu berücksichtigen. Richtigerweise wird der Zielbeitrag deshalb ebenfalls für 2012, allerdings unter Anwendung des neuen Beitragsmaßstabes der SVLFG, berechnet.
Der Zielbeitrag wird mit 100 % gleichgesetzt und dem Ausgangsbeitrag gegenüber gestellt. Der Ausgangsbeitrag entspricht dann z. B. 85 % oder 115 %, je nachdem, ob der Ausgangsbeitrag niedriger oder höher als der Zielbeitrag war. Die Differenz zu 100 % wird durch 5 geteilt. Dies ist der Veränderungssatz, der fortlaufend jährlich dem Ausgangssatz zugeschlagen wird, bis für das Umlagejahr 2017 die 100 % erreicht sind.
In den Beitragsrechnungen der LBG sowie unter www.svlfg.de sind Rechenbeispiele zu dieser Übergangsregelung zu finden.

 

Die SVLFG ist zuständig für die Durchführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung für über 1,6 Millionen Mitgliedsunternehmen mit ca. 1 Million versicherten Arbeitnehmern, der Alterssicherung der Landwirte für fast 250.000 Versicherte und über 600.000 Rentner sowie der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung für über 700.000 Versicherte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Sie führt die Sozialversicherung zweigübergreifend durch und bietet ihren Versicherten und Mitgliedern umfassende soziale Sicherheit aus einer Hand. Die SVLFG ist maßgeschneidert auf die Bedürfnisse der in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau tätigen Menschen und ihrer Familien.

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