UVV Jagd

Unfallverhütungsvorschrift Jagd (VJSG 4.4) vom 1. Januar 2000

Inhalt

§ 1 Grundsätze
§ 1 Waffen und Munition
§ 3 Ausübung der Jagd
§ 4 Besondere Bestimmungen für Gesellschaftsjagden
§ 5 Nachsuche
§ 6 Übungsschießen
§ 7 Hochsitze
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
§ 9 Inkrafttreten

§ 1 Grundsätze

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für den Umgang mit Waffen und Munition sowie für die Ausübung der Jagd.

§ 2 Waffen und Munition

(1) Es dürfen nur Schußwaffen verwendet werden, die den Bestimmungen des Waffengesetzes entsprechen und nach dem Bundesjagdgesetz für jagdliche Zwecke zugelassen sind. Die Waffen müssen funktionssicher sein und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.
Durchführungsanweisung zu Absatz 1

  1. Eine Waffe ist z. B. funktionssicher, wenn sie zuverlässig gesichert werden kann, ihr Verschluß dicht ist und wenn sie keine Laufaufbauchungen, Laufdellen oder die Funktionssicherheit beeinträchtigende Rostnarben aufweist.
  2. Keine bestimmungsgemäße Verwendung ist z. B. die Benutzung der Waffe zum
    – Niederhalten von Zäunen beim Übersteigen,
    – Aufstoßen von Hochsitzluken,
    – Erschlagen des Wildes.
  3. Auf die einschlägigen Bestimmungen
    – des Waffengesetzes (WaffG),
    – der Verordnungen zum Waffengesetz (WaffV),
    – der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (Waff VwV),
    – des Bundesjagdgesetzes (BJG)
    wird hingewiesen.

(2) Es darf nur die für die jeweilige Schußwaffe bestimmte Munition in einwandfreiem Zustand verwendet werden.
Durchführungsanweisung zu Absatz 2

  1. Hinweise auf die verwendbare Munition geben z. B. die Angaben auf der Schußwaffe.
  2. In nicht einwandfreiem Zustand ist z. B. feucht gewordene Munition, selbst wenn sie getrocknet wurde.

(3) Auch nicht gewerbsmäßig hergestellte Munition muß den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
Durchführungsanweisung zu Absatz 3

  1. Hierzu gehört z. B. wiedergeladene Munition.
  2. Auf die einschlägigen Bestimmungen des Waffengesetzes und des Sprengstoffgesetzes wird hingewiesen.

(4) Flintenlaufgeschoßpatronen müssen so mitgeführt werden, daß Verwechslungen mit Schrotpatronen ausgeschlossen sind.

§ 3 Ausübung der Jagd

(1) Schußwaffen dürfen nur während der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein. Die Laufmündung ist stets – unabhängig vom Ladezustand – in eine Richtung zu halten, in der niemand gefährdet wird. Nach dem Laden ist die Waffe zu sichern.
(2) Eine gestochene Waffe ist sofort zu sichern und zu entstechen, falls der Schuß nicht abgegeben wurde.
(3) Beim Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrt muß die Schußwaffe entladen sein. Beim Besteigen oder Verlassen eines Hochsitzes, beim Überwinden von Hindernissen oder in ähnlichen Gefahrlagen müssen die Läufe (Patronenlager) entladen sein.
(4) Ein Schuß darf erst abgegeben werden, wenn sich der Schütze vergewissert hat, daß niemand gefährdet wird.
Durchführungsanweisung zu Absatz 4
Eine Gefährdung ist z. B. dann gegeben, wenn

  • Personen durch Geschosse oder Geschoßteile verletzt werden können, die an Steinen, gefrorenem Boden, Ästen, Wasserflächen oder am Wildkörper abprallen oder beim Durchschlagen des Wildkörpers abgelenkt werden,
  • beim Schießen mit Einzelgeschossen kein ausreichender Kugelfang vorhanden ist.

(5) Von Wasserfahrzeugen aus darf im Stehen nur geschossen werden, wenn das Fahrzeug gegen Umschlagen und der Schütze gegen Stürzen gesichert sind.
(6) Bei einer mit besonderen Gefahren verbundenen Jagdausübung ist ein Begleiter zur Hilfeleistung mitzunehmen.
Durchführungsanweisung zu Absatz 6
Besondere Gefahren können sich ergeben z. B. durch Witterungs-, Gelände- und Bodenverhältnisse, vor allem im Hochgebirge, auf Gewässern und in Mooren oder bei der Nachsuche auf wehrhaftes Wild.
(7) Fangeisen dürfen nur mit einer entsprechenden Vorrichtung gespannt und nur mit einem geeigneten Gegenstand ge- bzw. entsichert werden.
(8) Fangeisen dürfen fängisch nur so aufgestellt werden, daß keine Personen gefährdet werden.
Durchführungsanweisung zu Absatz 8
Eine Gefährdung kann z. B. vermieden werden, wenn Fangeisen in verblendeten Fangbunkern, Fallenkästen oder Fangburgen aufgestellt werden.

§ 4 Besondere Bestimmungen für Gesellschaftsjagden

(1) Bei Gesellschaftsjagden muß der Unternehmer einen Jagdleiter bestimmen, wenn er nicht selbst diese Aufgabe wahrnimmt. Die Anordnungen des Jagdleiters sind zu befolgen.
Durchführungsanweisung zu Absatz 1
Zur Gesellschaftsjagd gehören z. B. Treibjagden und Drückjagden.
(2) Der Jagdleiter hat den Schützen und Treibern die erforderlichen Anordnungen für den gefahrlosen Ablauf der Jagd zu geben. Er hat insbesondere die Schützen und Treiber vor Beginn der Jagd zu belehren und ihnen die Signale bekanntzugeben.
Durchführungsanweisung zu Absatz 2
Zur Belehrung gehört insbesondere der Hinweis auf die Vorschriften in Absatz 3 sowie in den Absätzen 6 bis 11.
(3) Sofern der Jagdleiter nichts anderes anordnet, ist die Waffe erst auf dem Stand zu laden und nach Beendigung des Treibens sofort zu entladen.
(4) Der Jagdleiter hat Personen, die infolge mangelnder geistiger und körperlicher Eignung besonders unfallgefährdet sind, die Teilnahme an der Jagd zu untersagen.
(5) Der Jagdleiter kann für einzelne Aufgaben Beauftragte einsetzen.
Durchführungsanweisung zu Absatz 5
Zu den Aufgaben des Beauftragten können z. B. das Einweisen der Schützen in die Schützenstände und das Führen der Treiberwehr gehören.
(6) Bei Standtreiben haben der Jagdleiter oder die von ihm zum Anstellen bestimmten Beauftragten den Schützen ihre jeweiligen Stände anzuweisen und den jeweils einzuhaltenden Schußbereich genau zu bezeichnen. Nach Einnehmen der Stände haben sich die Schützen mit den jeweiligen Nachbarn zu verständigen; bei fehlender Sichtverbindung hat der Jagdleiter diese Verständigung sicherzustellen. Sofern der Jagdleiter nichts anderes bestimmt, darf der Stand vor Beendigung des Treibens weder verändert noch verlassen werden. Verändert oder verläßt ein Schütze mit Zustimmung des Jagdleiters seinen Stand, so hat er sich vorher mit seinen Nachbarn zu verständigen.
(7) Wenn sich Personen in gefahrbringender Nähe befinden, darf in diese Richtung weder angeschlagen noch geschossen werden. Ein Durchziehen mit der Schußwaffe durch die Schützen- oder Treiberlinie ist unzulässig.
(8) Mit Büchsen- oder Flintenlaufgeschossen darf nicht in das Treiben hineingeschossen werden. Ausnahmen kann der Jagdleiter nur unter besonderen Verhältnissen zulassen, sofern hierdurch eine Gefährdung ausgeschlossen ist.
Durchführungsanweisung zu Absatz 8
Besondere Verhältnisse können z. B. gegeben sein durch die Geländeform oder bei Ansitzdrückjagden.
(9) Bei Kesseltreiben bestimmt der Jagdleiter, ab wann nicht mehr in den Kessel geschossen werden darf; spätestens darf jedoch nach dem Signal „Treiber rein“ nicht mehr in den Kessel geschossen werden.
(10) Die Waffe ist außerhalb des Treibens stets ungeladen, mit geöffnetem Verschluß und mit der Mündung nach oben oder abgeknickt, zu tragen. Bei besonderen Witterungsverhältnissen kann der Jagdleiter zulassen, daß Waffen geschlossen und mit der Mündung nach unten getragen werden, wenn sie entladen sind.
(11) Durchgeh- oder Treiberschützen dürfen während des Treibens nur entladene Schußwaffen mitführen. Dies gilt nicht für Feldstreifen und Kesseltreiben.
Durchführungsanweisung zu Absatz 11
Das Mitführen der Schußwaffe kann für den Durchgeh- oder Treiberschützen zweckmäßig sein

  • für den Fangschuß,
  • für den Schuß auf vom Hund gestelltes Wild.

(12) Bei Gesellschaftsjagden müssen sich alle an der Jagd unmittelbar Beteiligten deutlich farblich von der Umgebung abheben.
Durchführungsanweisung zu Absatz 12
Als deutlich farbliche Abhebung eignen sich bei Treibern, Treiber- und Durchgehschützen z. B. gelbe Regenbekleidung oder Brustumhänge in orange-roter Signalfarbe, bei Schützen z. B. ein orangerotes Signalband am Hut.
(13) Bei schlechten Sichtverhältnissen hat der Jagdleiter die Jagd einzustellen.
Durchführungsanweisung zu Absatz 13
Schlechte Sichtverhältnisse liegen z. B. vor bei dichtem Nebel, einsetzender Dunkelheit oder Schneetreiben.

§ 5 Nachsuche

(1) Der Hundeführer wird durch den Unternehmer oder seinen Beauftragten als Jagdleiter bestimmt; er hat damit Weisungsrecht bei der Nachsuche, falls weitere Personen beteiligt sind.
(2) Der Hundeführer muß die notwendige persönliche Schutzausrüstung benutzen.
Durchführungsanweisung zu Absatz 2
Hierzu kann z. B. das Tragen von Schutzbrille und Schutzhandschuhen gehören.
(3) Der Lauf der Waffe ist vor eindringenden Fremdkörpern zu schützen.
Durchführungsanweisung zu Absatz 3
Hierzu eignen sich z. B. Klebestreifen aus durchschießbarem Material.
(4) Kinder und Jugendliche dürfen nicht an der Nachsuche teilnehmen.
(5) Der Unternehmer hat bei der Nachsuche für die Bereitstellung von Erste-Hilfe-Material zu sorgen.
Durchführungsanweisung zu Absatz 5
Auf die Unfallverhütungsvorschrift „Erste Hilfe“ (VSG 1.3) wird verwiesen.
(6) Es gelten im übrigen die Vorschriften von § 4 Absätze 2, 3, 5, 6, 7, 10 und 12 entsprechend.

§ 6 Übungsschießen

(1) Das Übungsschießen ist nur auf behördlich zugelassenen Schießständen erlaubt.
Durchführungsanweisung zu Absatz 1

  1. Die behördliche Zulassung kann auf Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder des Waffengesetzes erfolgen.
  2. Auf die Schießstandordnung und die Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutz-Verbandes e. V. wird hingewiesen.

(2) Beim Schießen ist geeigneter Gehörschutz zu tragen.
Durchführungsanweisung zu Absatz 2
Als geeigneter Gehörschutz sind z. B. Gehörschutzkapseln anzusehen. Auf die Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz “ (VSG 1.1) wird verwiesen.

§ 7 Hochsitze

(1) Der Unternehmer muß sicherstellen, daß

  1. Hochsitze, ihre Zugänge sowie Stege fachgerecht errichtet und mit Einrichtungen gegen das Abstürzen von Personen gesichert sind,
  2. bei ortsveränderlichen Hochsitzen die Standsicherheit gewährleistet ist,
  3. Hochsitze vor jeder Benutzung, mindestens jedoch einmal jährlich, geprüft werden,
  4. nicht mehr benötigte Einrichtungen abgebaut werden.

Durchführungsanweisung zu Absatz 1 Ziffer 1

  1. Als Absturzsicherung bei Ansitzleitern wird die Waffenauflage angesehen.
  2. Auf die Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz“ (VSG 1.1) und die Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsstätten, bauliche Anlagen und Einrichtungen“ (VSG 2.1) wird verwiesen.
  3. Als fachgerecht hergestellt gelten Jagdeinrichtungen, wenn z. B. die Hinweise in der Broschüre „Sichere Hochsitzkonstruktion“ beachtet sind.
    Durchführungsanweisung zu Absatz 1 Ziffer 2
    Auf die Unfallverhütungsvorschrift „Technische Arbeitsmittel“ (VSG 3.1) wird verwiesen.

(2) Aufgenagelte Sprossen sind nur an geneigt stehenden Leitern zulässig. Sie sind mit den Leiterholmen fest zu verbinden und auf diesen nach unten hin abzustützen.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Absatz 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des
§ 2 Abs. 1,
§ 3 Abs. 1 Satz 1,
§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, 6, 7, Abs. 8 Satz 1, Abs. 10 Satz 1 oder Abs. 11 Satz 1,
§ 5 Abs. 4,
§ 6 Abs. 1 oder
§ 7 Abs. 1 Ziffern 3 oder 4
zuwiderhandelt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift „Jagd“ (UVV 4.4) vom 1. Januar 1981 außer Kraft.