Rechtssicherheit für Besitzer von Halbautomaten!

Durch die Novelle des Bundesjagdgesetzes, die am 9. November im Bundesgesetzblatt veröffentlich wurde und am 10. November in Kraft getreten ist,  herrscht endlich wieder Rechtssicherheit für den Einsatz von halbautomatischen Jagdgewehren mit Wechselmagazin.

Seit Inkrafttreten darf gemäß § 19 Abs. 1 S. 2. c) Bundesjagdgesetz (BJagdG) mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt nicht mehr als drei Patronen geladen sind, auf Wild geschossen werden.
Das heißt, es kommt gerade nicht mehr auf die Kapazität der Wechselmagazine an, sondern nur noch darauf, wieviele Patronen tatsächlich geladen sind.

Neue Fassung § 19 BJagdG: http://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/__19.html