Daten, Fakten und Informationen des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz rund um das Thema "Wolf"
Das saarländische Umweltministerium informiert auf dieser Seite umfassend über den Wolf: Der Wolf im Saarland
Hier kann man den Wolfsflyer herunterladen.
Wer sich für die offiziell bestätigten Wolfsnachweise interessiert wird hier fündig: Wolfsnachweise im Saarland
Am 2. April 2026 wurde der Wolf ins Bundesjagdgesetz aufgenomen (Wolf ins Jagdrecht aufgenommen).
Dies hat der ÖJV Deutschland im Vorfeld kritisch kommentiert:
Stellungnahme des Ökologischen Jagdverbandes (ÖJV) zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Auch 25 Jahre nach dem Beginn der Wiederbesiedlung Deutschlands durch den Wolf gibt es noch kein breit akzeptiertes Managementsystem für diese Tierart. Ziele jeglichen Wolfsmanagements müssen sein:
- Die Erhaltung der Art Wolf in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand
- Die Erhaltung, Stärkung und Ausweitung extensiver Weidetierhaltung aus ökologischen, kulturellen und sozialen Gründen und deshalb die Minimierung von Schäden an Weidetieren durch den Wolf
- Die Verhinderung der Gefährdung von Menschen
- Die Stärkung der Akzeptanz großer Beutegreifer in unseren Kulturlandschaften bei der Bevölkerung durch Information, Aufklärung und entschlossenes Eingreifen der Behörden in Konfliktsituationen
Der ÖJV begleitet konstruktiv den Versuch, diese Ziele nunmehr im Rechtsrahmen des Bundesjagdgesetzes zu erreichen. Die Möglichkeit dazu ist durch die jüngsten Änderungen im internationalen und europäischen Artenschutzrecht eröffnet worden, nach denen der Wolf jetzt eine „geschützte“ und nicht mehr eine „streng geschützte“ Art ist. Der ÖJV begrüßt es ausdrücklich, dass der Gesetzgeber weiterhin den Herdenschutz und dessen Förderung als Grundlage des Wolfsmanagements betrachtet. Bejagung kann Herdenschutz nicht ersetzen. Es ist aber auch anzuerkennen, dass die Wirksamkeit von Herdenschutz in bestimmten Situationen nur gewährleistet werden kann, wenn er von jagdlichen Maßnahmen flankiert wird.
Da die Jagd bis auf das Recht der Jagdscheine Ländersache ist, hat der Bund keine wirklich durchgreifenden Regelungskompetenzen. Er kann im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung allerdings Anstöße geben. Alle Bundesländer haben zu erkennen gegeben, dass sie in Sachen Wolf auf einen solchen Anstoß des Bundes warten und bereit sind, ihm vorerst zu folgen, um aus der gegenwärtigen Blockade herauszukommen. Einige Bundesländer haben im Vorgriff auf eine bundesrechtliche Regelung den Wolf schon in ihr jeweiliges Landesjagdrecht übernommen. Die entscheidende Frage ist, wie ein „regionales Bestandsmanagement“ in den vom Gesetzentwurf geforderten „revierübergreifenden Managementplänen“ ausgestaltet ist. Der Bund behält sich hier eine Verordnungsermächtigung vor. Das Wichtigste steht also nicht im Referentenentwurf.
Die Grundforderungen des ÖJV an ein Bestandsmanagement lauten:
Der Zusammenhang zwischen regionalen Eingriffen in den Wolfsbestand und dem Schadensgeschehen darf nicht verloren gehen. Es dürfen nur dort – ähnlich wie in der Schweiz – Regulierungen vorgenommen werden, wo ein besonders hoher Schadensdruck festgestellt wird und die Aussicht besteht, ihn durch Bestandsreduktion
nachhaltig zu reduzieren. Das wiederum setzt ein qualifiziertes Monitoring der Rudel und ihres Verhaltens voraus. Das Verwaltungspersonal der Jagdbehörden kann das nicht leisten. Auch die Jagdausübungsberechtigten sind darauf nicht vorbereitet. Die Expertise der bisher mit dem Wolfsmonitoring befassten Fachbehörden in den Ländern und im Bund bleibt unverzichtbar und muss eingebunden werden.
Regionales Bestandsmanagement darf deshalb auch nie die Form einer allgemeinen Quotenjagd annehmen. Gerade die Hauptbetroffenen, die Schafhalter, versprechen sich von dieser Art der Bejagung nichts.
Schließlich sollen die Jagdbehörden darauf hinwirken, dass nur Jäger Wölfe jagen, die auch wissen, was sie da jagen. Der Wolf muss zum Gegenstand der Jägerausbildung und der Jägerprüfung werden. Der Bund hat hier seine die Jagdscheine betreffende Kompetenz anzuwenden und entsprechende Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien zu erlassen. Die Jagdbehörden haben zusammen mit den Organisationen der Jägerschaft eine Qualifizierungsoffensive in Sachen Wolf zu organisieren.
Jäger, die außerhalb der Jagdzeit mit der Entnahme von Schad – und Problemwölfen beauftragt sind, haben eine solche Qualifikation nachzuweisen. Sie sind bei ihrem Einsatz nicht an Jagdbezirksgrenzen gebunden.
Sonderregelungen zum Wolf fügt der Referentenentwurf als §§ 22a bis 22d ins Bundesjagdgesetz ein.
Der Wolf erhält, unter der Voraussetzung, dass er sich in günstigem Erhaltungszustand befindet und ein Managementplan existiert, eine Jagdzeit vom 1. September bis 28. Februar. Der ÖJV lehnt diese Jagdzeit ab. Bestandsregulierungen sollen die Rudelstrukturen nicht zerstören. Es geht also vorrangig um den Abschuss von Jungtieren. Die sind im Sommer und Herbst, nicht aber im Winter von den Alttieren zu unterscheiden. Wenn man die Regulierung nicht durch Tötung der Welpen im Wurfbau vornehmen will, muss man Jungwölfe im Sommer und Herbst schießen. Eine Jagdzeit für Welpen und Jungwölfe von August bis Oktober wäre dafür sinnvoll. Den Wolf bei winterlichen Bewegungsjagden zu bejagen, ist aus mehreren Gründen nicht sinnvoll. Die Gefahr, Rudel zu zerschießen ist dann groß. Außerdem sollten wegen des sozialen Friedens und der Akzeptanz der Jagd insgesamt die Regulierungsjagden auf Schalenwild nicht mit dem Wolf in Verbindung gebracht werden.
Bei Entnahmen von Problemwölfen nach Übergriffen sieht der Referentenentwurf einen Radius von 20 km um den Schadensort und einen Zeitraum von sechs Wochen vor, in denen dann jeder Wolf geschossen werden kann, bis der „Richtige“ getroffen ist. Das entspricht weitgehend den jetzt schon gültigen Regelungen. Allerdings ist der Radius 20 km viel zu groß. Er sollte auf 5 km begrenz werden, was für die Erlegung am Riss genügt. Die zuständige Jagdbehörde sollte im Einvernehmen mit der Veterinärbehörde darauf hinwirken, dass der Problemwolf am Riss abgepasst werden kann.
Nach § 22b erhält die „zuständige Behörde“ sehr weit gehende Befugnisse. Das ist nicht prinzipiell ein Problem. Im Falle der Ausweisung von Weidegebieten, die nicht oder nicht zumutbar zu schützen sind und in denen der Wolf auch gejagt werden darf, wenn er
nicht in einem günstigen Erhaltungszustand ist, also bei sogenannten „wolfsfreien Gebieten“, geht diese Ermächtigung aber zu weit. Jeder Eingriff in den Wolfsbestand, der nicht unmittelbare Reaktion auf Schadensereignisse ist, muss an den günstigen Erhaltungszustand geknüpft bleiben. Der Bund muss für die Bestimmung nicht schützbarer Weidegebiete genauere Kriterien festlegen und vor allem das Verfahren einschließlich der Beteiligung unterschiedlicher Interessengruppen bei der Ausweisung solcher Gebiete regeln.
Der ÖJV begrüßt ausdrücklich, dass das Handelsverbot für den Wolf nach der Bundesartenschutzverordnung weiterhin gilt. Er hält es darüber hinaus aber für nötig, dass im Bundesjagdgesetz für den Wolf ausdrücklich eine Ausnahme vom Aneignungsrecht formuliert wird.
Dr. Wolfgang Kornder
(1. Vorsitzender ÖJV Deutschland)
