…für Langwaffen auf der Jagd
Rechtlicher Rahmen:
Schalldämpfer sind in Deutschland den Schusswaffen, für die sie bestimmt sind, rechtlich gleichgesetzt. Zwar hat nach § 13 des Waffengesetzes (WaffG) jeder Jäger mit gültigem Jagdschein ein Bedürfnis zum Erwerb von zwei Kurzwaffen sowie von Langwaffen. Da hier aber kein Bedürfnis für den Erwerb von Schalldämpfern genannt ist, muss dieses gesondert nachgewiesen werden.
Nach § 8 WaffG ist ein Bedürfnis bereits gegeben wenn
„besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, […] glaubhaft gemacht sind.“
In der Praxis wird dieses Bedürfnis allerdings in den allerwenigsten Fällen anerkannt. Dies zeigt sich auch in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 5. März 2012. Sie enthält folgenden Absatz:
8.1.6 Ein Bedürfnis zum Erwerb von Schalldämpfern oder von Waffen mit eingebautem Schalldämpfer kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (z. B. Abschuss von Gehegewild bei weitergehend nachgewiesener Unumgänglichkeit der Verwendung eines Schalldämpfers).
Als Resultat lässt sich festhalten, dass der Erwerb und die Nutzung eines Schalldämpfers für die Jagd in Deutschland bis auf wenige Ausnahmen praktisch unmöglich gemacht werden!
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