Schrotschuss auf Rehwild
…und gestreifte Frischlinge
Rechtlicher Rahmen:
§ 19, Absatz (1), Ziffer 1 Bundesjagdgesetz (Sachliche Verbote) verbietet die Verwendung von Schrot bei der Jagd auf Schalenwild. Allerdings können die Länder nach Absatz (2) die Verbote des Absatz (1) aus besonderen Gründen einschränken, d.h. bereits heute kann die zuständige Jagdbehörde Ausnahmen genehmigen.